Das Integrationskomitee Iranischer Flüchtlinge Deutschland ist ein Verein, der sich zur Förderung der Integration, Bildung und die Verbesserung der Lebenssituation der Flüchtlinge aus dem Iran einsetzt.
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen „Integrationskomitee Iranischer Flüchtlinge
Deutschland“ und Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös verfolgte Flüchtlinge; Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung der Kunst. Der Verein setzt sich für die Organisierung und Integration Iranischer Flüchtlinge ein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet grundsätzlich nicht Gewinn orientiert. Er setzt sich ein für die Interessen politischer Flüchtlinge, sowie die Verbesserung ihrer gesellschaftlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, Gruppen und Aktionen mit vergleichbaren Zielen zu unterstützen, wann und wo er es für nötig erachtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
Gründung eines Büros zur Leistung von Hilfestellungen ausländischer Flüchtlinge bei behördlichen und persönlichen Problemen
Durchführung von Sprachkursen
Organisieren von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerten, Vorträgen, Diskussionsveranstalltungen etc.
Gründung einer Arbeitsgruppe mit der Aufgabe, über die Situation iranischer Flüchtlinge zu referieren.
Einrichtungen eines Archivs
Die Organisation des Vereins beruht auf demokratischen Prinzipien. Die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben im Rat ist freiwillig, eine übernommene Aufgabe verpflichtet jedoch zur Ausführung.
3. Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder/Innen
Jede Person kann nach Vollendung des 18. Lebensjahrs Mitglied werden. Das gilt nicht für
Personen, die rassistische oder faschistische Organisationen oder fundamentalistische Regimes unterstützen.
Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Antragsteller dem Vorstand übergeben. Die Bestätigung der Annahme wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Das Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Zu den Sitzungen amtlicher Organe haben alle Vereinsmitglieder/Innen Zutritt und das Recht, sich zu äußern.
Stimmrecht in den Vorstandssitzungen haben nur die Vorstandsmitglieder/Innen.
4. Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung hat am 21.02.2016 über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entschieden. Der Mitgliedsbeitrag wurde einstimmig von jährlich 20,- Euro festgelegt.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
– Freiwilligem Austritt des Mitglieds
– Ausschluß des Mitglieds
– Tot des Mitglieds
Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß des Mitglieds nach dessen vorheriger Anhörung Mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, wenn das Mitglied:
– die Würde der Flüchtlinge eklatant verletzt,
– dem Verein vorsätzlich Schaden zufügt,
– gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluß innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung hat dem Antrag zu prüfen und zu entscheiden.
6. Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitglieder/Innenversammlung
– der Vorstand
7. Die Mitglieder/Innenversammlung (MV)
Die ordentliche MV soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom- Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Beschlüsse der MV werden mit mindestens 50% plus einer Stimme der anwesenden Mitglieder/-Innen gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen.
Die MV ist beschlußfähig bei einer Anwesenheit von mindestens 50% und einem der Mitglieder-Innen. Kommt keine beschlußfähige MV zustande, muß innerhalb einer Woche erneut zur MV unter Anlage derselben Tagesordnung geladen werden.
Die MV wird dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.
Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der MV. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Eine außerordentliche MV wird auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 1/3 der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.
MV- Protokolle sind allen Mitgliedern zur Einsicht zugänglich.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand unterschrieben.
8. Der Vorstand
Der Vorstand ist nach der MV das zweithöchste Organ des Vereins.
Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, sowie dem/ der Kassenführer/in.
Der Vorstand kann im Falle der Aufgaben- und Pflichtverletzung von der MV abgewählt und neu Gewählt werden.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand bereitet die MV vor, erstellt die Tagesordnung, legt bei der MV einen Arbeitsbericht vor. Er führt die Beschlüsse der MV aus, stellt den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr auf, erstellt den finanziellen Jahresbericht. Er ist ferner zuständig für den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
9. Auflösung des Vereins
Der Verein löst sich auf, wenn die MV es mit 2/3 Mehrheit beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Stiftung für UNO- Flüchtlingshilfe e.V. mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
10. Vereinslogo
Die Mitgliederversammlung hat am 21.02.2016 einstimmig für ein Vereinslogo entschieden.

